Die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt ist gesetzlich für die Ausgabe von Heilberufsausweisen (HBA) und Institutionskarten (SMC-B) für ihre Mitglieder zuständig. Sie bedient sich hierzu technischer Dienstleister, mit denen sie bereits im Jahr 2019 im Rahmen eines „Open House“-Verfahrens wettbewerbsneutrale Rahmenvereinbarungen abgeschlossen hat. Diese Rahmenvereinbarungen sowie die auf ihnen beruhenden Endnutzerverträge zwischen den Kammermitgliedern und den Anbietern werden nach Maßgabe der „Open House“-Bestimmungen Ende Mai 2024 auslaufen.
Für die nächsten fünf Jahre werden neue Rahmenverträge geschlossen. Die neuen Rahmenverträge wurden entsprechend der technischen und rechtlichen Entwicklungen angepasst. Die Endnutzerpreise für HBA und SMC-B bleiben unverändert. Das dafür erforderliche „Open House“-Verfahren läuft. Alle Unternehmen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können mit der Apothekerkammer diese Verträge abschließen. Es gibt keine Exklusivität.
Neue Endnutzerverträge können mit denjenigen Anbietern geschlossen werden, die gegenüber der Apothekerkammer den neuen Rahmenvereinbarungen beigetreten sind. Dies sind zum 05.05.2024 die Bundesdruckerei GmbH und medisign GmbH. Zwischen den Anbietern können die Kammermitglieder grundsätzlich frei wählen.
Wird mit dem bereits bestehenden Anbieter ein Anschlussvertrag gemäß den neuen Bedingungen geschlossen, sind die bereits vorhandenen HBA und SMC-B grundsätzlich über den 31. Mai 2024 hinaus gültig, sofern die Laufzeit der Zertifikate nicht bereits abgelaufen ist. Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen der Laufzeit der von Ihnen abgeschlossenen Endnutzerverträge und der technischen Gültigkeit der elektronischen Zertifikate von HBA und SMC-B. Alle bestehenden Endnutzerverträge enden bedingungsgemäß am 31. Mai 2024 wohingegen die auf ihrer Grundlage ausgegebenen HBA und SMC-B eine technische Gültigkeit von 5 Jahren ab Ausgabedatum besitzen.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Es besteht grundsätzlich nicht die Gefahr, dass existierende HBA oder SMC-B bereits zum 1. Juni 2024 von den Kammern gesperrt werden. Sofern aber kein gültiger Endnutzervertrag bestehen sollte, wären die Kammern als Herausgeber verpflichtet, nach einer angemessenen Frist die Sperrung zu veranlassen.
Was bedeutet dies?
Zwei Möglichkeiten:
Die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt ist Herausgeber des HBA und der SMC-B.
Alle Apotheker der Apothekerkammer können Ihren Heilberufsausweis über unser Antragsportal beantragen. Apothekeninhaber beantragen Ihre SMC-B sowie die SMC-B mit unterschiedlicher Telematik- ID für die Bereiche Versandhandel, Heimversorgung sowie Krankenhausversorgung ebenfalls hier. Berechtigte Apotheker können einen HBA und Apothekeninhaber eine SMC-B sowie jeweils eine Reservekarte beantragen. Für die Bereiche Versandhandel, Heimversorgung sowie Krankenhausversorgung können insgesamt maximal 8 SMC-B beantragt werden.
Wie die Beantragung eines Heilberufsausweises und einer SMC-B im Detail erfolgt, können Sie dem jeweiligen Dokument „Ablaufplan Beantragung und Bestellung eines Heilberufsausweises“ und „Ablaufplan Beantragung und Bestellung einer SMC-B“ bzw. „Beantragung von SMC-B mit unterschiedlicher Telematik-ID“ im Downloadbereich in der rechten Spalte entnehmen.
Folgende Vertragspartner können derzeit Karten erstellen:
Vertragspartner |
Heilberufsausweis (HBA) |
Institutionskarte (SMC-B) |
Bundesdruckerei GmbH / D-Trust |
Ja |
Ja |
DGN Deutsches Gesundheitsnetz GmbH / medisign GmbH |
Ja |
Ja |
|
Es fallen monatliche Entgelte für die Karten an, die die Leistungen des Kartenherstellers vergüten. Die Höhe der Vergütung ist Bestandteil der mit allen Anbietern abgeschlossenen Rahmenverträge und deshalb einheitlich.
Folgende Entgelte fallen an:
Heilberufsausweis (HBA): 7,48 € netto/Monat 8,90 € brutto/Monat
Institutionskarte (SMC-B): 6,30 € netto/Monat 7,50 € brutto/Monat
Für die Leistungen der Kammer werden keine Gebühren erhoben.
Die Refinanzierungsvereinbarung für die Kosten der Telematik-Infrastruktur zwischen Deutschem Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband erfolgt seit dem 1. Juli 2023 in Form von monatlichen TI-Pauschalen.
Nähere Informationen zur Beantragung und Auszahlung finden Sie auf der Webseite (https://www.dav-notdienstfonds.de/telematik/neuregelung-ab-juli-2023/erstattungen-ab-juli-2023) des zuständigen Nacht- und Notdienstfonds.
Da es weder eine gesetzliche Regelung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber noch eine gesetzliche Verpflichtung den Heilberufsausweis auf eigene Kosten anzuschaffen, gibt, empfehlen wir, Apothekeninhabern und angestellten Apothekern sich über eine Kostenübernahme zu verständigen. Einen pragmatischen Ansatz bieten hierzu evtl. die Portale der Kartenhersteller. Dort kann auch eine vom Antragssteller abweichende Rechnungsanschrift (inkl. Firmenangabe) angegeben werden.
Besonderheiten bei der Ausgabe von SMC-B
Bei Beantragung einer SMC-B muss die Kammer nicht nur prüfen, ob für die Apotheke eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt, sondern auch, ob der Inhaber bereits im Besitz eines gültigen HBA ist.
Dies führt dazu, dass -auch wenn beide Karten parallel bei der Kammer beantragt werden können- wir eine Freigabe zur Produktion der SMC-B erst erteilen können, wenn wir vom Hersteller des HBA die Mitteilung erhalten haben, dass der HBA ausgeliefert und das Zertifikat freigeschaltet wurden. Dies führt zu einem unvermeidlichen zeitlichen Versatz, wenn beide Karten parallel beantragt werden. Bei der Beantragung des Heilberufsausweises sollte deshalb umso mehr darauf geachtet werden, das Post-Identverfahren so schnell wie möglich durchzuführen und alle notwendigen Verträge auszudrucken, zu unterschreiben und an den ausgewählten Kartenhersteller mit zu übersenden, damit sich die HBA-Ausgabe nicht unnötig verzögert.
Apotheker, die eine Apotheke übernehmen oder neu gründen, sollten dies unbedingt bei ihrer zeitlichen Planung mit berücksichtigen.
Apothekeninhaber mit Versandhandel, Heimversorgung oder Krankenhausversorgung haben ab dem 30.06.2022 die Möglichkeit für diese Bereiche weitere SMC-B mit unterschiedlicher Telematik-ID zu beantragen. Die Kosten dieser zusätzlichen Karten sind selbst zu tragen, da sie über die GKV nicht refinanziert werden.